Fahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer bei Problemen verantwortlich.
Die Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, dass ein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Die mangelnde Sicherung der Ladung ist ein „Vormerkdelikt“. Stellt die Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar und hätte dies dem Lenker bei Antritt der Fahrt auffallen müssen, muss mit einer Eintragung im Führerscheinregister gerechnet werden.
Das beladene Fahrzeug darf nicht höher als 4 m sein. Ladegut, das den vordersten oder hintersten Punkt des Fahrzeuges um mehr als 1 m überragt, muss gekennzeichnet sein: Weiße Tafel (25 x 40 cm) mit 5 cm breitem, rot rückstrahlendem Rand, hinten höchstens 90 cm über der Fahrbahn anbringen. Die Langguttafel ist nicht erforderlich, wenn reflektierende Warnmarkierungen (diagonal rot-weiß gestreift) angebracht sind. Bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Sicht sonst erfordert, sind zusätzlich weiße bzw. rote Rückstrahler und Leuchten anzubringen.
Könnte die Ladung (z. B. Häckselgut) durch den Fahrtwind abgeweht werden oder durch Erschütterungen herunterfallen, müssen Sie die Ladung mit Planen abdecken. Nicht abdecken müssen Sie Heu oder Stroh sowie Düngerfuhren auf Fahrzeugen, mit denen 50 km/h nicht überschritten werden dürfen.